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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 31.05.2006, Aktenzeichen: 9 U 63/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 63/05

Urteil vom 31.05.2006


Leitsatz:1. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts nach HWiG hinsichtlich eines zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eingegangenen Darlehensvertrages können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist (im Einklang mit BGH vom 16.5.2006, Az. XI ZR 6/04).

2. Das Fortwirken einer Überrumpelungssituation im Sinne von § 1 HwiG kann nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Besuch in der Privatwohnung und der Vertragserklärung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.

3. Soweit der BGH mit Urteil vom 16.5.06, XI ZR 6/04 seine Rechtsprechung zum Bestehen eigener Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank dahin ergänzt hat, dass Anleger sich im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen können, setzt dies eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt voraus.
Rechtsgebiete:BGB, HWiG
Vorschriften:BGB pVV, BGB c.i.c., HWiG § 1,
Stichworte:Haustürgeschäft, Haustürwiderruf, EuGH, Kausalität, Überrumpelung, Schadensersatz, Darlehensvertrag, Kredit, Eigentumswohnung, Aufklärungspflicht, Warnpflicht, Bank, Bankenhaftung, Zusammenwirken, Täuschung, Wissensvorsprung, Anleger,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-7 O 225/04

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