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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 31.03.2005, Aktenzeichen: 1 U 230/04 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 U 230/04

Urteil vom 31.03.2005


Leitsatz:1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 306 a, BGB § 307 I, BGB § 307 II, BGB § 309 Nr. 9 a, BGB § 449 II,
Stichworte:AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbrauchserfassungsgeräte, Heizung, Warmwasser, Unwirksamkeit,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-2 O 391/03 vom 28.07.2004

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