JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 30.11.2006, Aktenzeichen: 16 U 34/06
| Leitsatz: | 1. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine "besondere Härte" bedeutet. 2. Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, auch gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 739, BGB § 743, BGB § 744, BGB § 749, ZPO § 771, |
| Stichworte: | Gemeinschaft, Versteigerung, Teilung, Teilungsversteigerung, Aufhebung, Härte, Drittwiderspruchsklage, Privatstraße, Straße, Grundstück, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-25 O 211/05 |
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