JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 30.09.2005, Aktenzeichen: 10 U 241/04
| Leitsatz: | 1. Steht dem Gemeinschuldner ein Anspruch gegen einen Dritten auf Freistellung von einer deliktischen (hier: Schmerzensgeld-) Forderung eines Insolvenzgläubigers zu, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, den Anspruch für die Masse geltend zu machen und den begünstigten Gläubiger auf die Insolvenzquote zu verweisen. 2. Mangels Regelungslücke ist eine Analogie zu § 157 VVG nicht möglich. Ebenso steht dem begünstigten Gläubiger ein Absonderungsrecht in Analogie zu § 51 InsO nicht zu. Zwar ist der Begünstigte im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß den §§ 399 BGB, 851 ZPO als einziger Gläubiger zur Pfändung des Freistellungsanspruchs berechtigt und damit in einer anderen Absonderungsrechten vergleichbaren Situation. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 57, 78;ZIP 93, 1656; zuletzt NZI 01, 539) führt dies aber nicht zu einer Privilegierung auch in der Insolvenz des Befreiungsgläubigers. 3. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Einführung der Insolvenzordnung und späteren Änderungen kein entsprechendes Absonderungsrecht des Freistellungsbegünstigten geschaffen hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Analogie ausgefüllt werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 157, |
| Stichworte: | Gemeinschuldner, Schmerzensgeld, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Absonderungsrecht, Zwangsvollstreckung, Freistellungsanspruch, Analogie, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 3 O 159/04 |
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