JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 16 U 109/00
| Leitsatz: | 1. In der Bezeichnung der Kaufsache als "Wohnung", "Wohnungseigentum", " Wohnräume" alleine liegt in der Regel noch keine Zusicherung, dass das Gebäude nach seiner baulichen Beschaffenheit und nach den geltenden baurechtlichen Bestimmungen für Wohnzwecke geeignet sei. 2. Besteht jedoch aus der Sicht des Käufers konkreter Anlass, auf die gewünschte und erwartete Nutzbarkeit zu Wohnzwecken besonderes Augenmerk zu richten, so kann eine solche Bezeichnung der Kaufsache in dem keinen Hinweis auf insoweit bestehende Unsicherheiten enthaltenen Vertragstext jedenfalls dann als stillschweigende Zusicherung zu verstehen sein, wenn ihn der Verkäufer durch sein Verhalten davon abgehalten hat, auf der ausdrücklichen Formulierung einer Zusicherung im Vertragstext zu bestehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 459 II, BGB § 463 S. 1, |
| Stichworte: | Kaufsache, Gebäude, Wohnung, Zusicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 7 O 279/00 vom 13.04.2000 |
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