JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 30.06.2005, Aktenzeichen: 1 U 65/05
| Leitsatz: | Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Stichworte: | Verkehrssicherungspflicht, Organleihe, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 4 O 419/04 |
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