JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: 19 U 120/06
| Leitsatz: | In einem Maklervertrag über den Verkauf eines Hausgrundstücks auf Rentenbasis, der als vom Makler anzubietenden Kaufpreis eine Anzahlung von 50.000 Euro und eine monatliche Rentenzahlung von 5.650 Euro nennt, ist folgende Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam: "Der Verkäufer zahlt keine Maklercourtage. Dafür darf der Makler das Objekt mit einer Anzahlung von Euro 88.000 anbieten. Die eventuell über Euro 50.000 liegende Anzahlung ist dann die Maklercourtage und wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages gezahlt". |
| Rechtsgebiete: | EGGVG, StVollzG |
| Vorschriften: | EGGVG § 23, StVollzG § 109, |
| Stichworte: | Makler, Maklercourtage, Courtage, Provison, Klausel, AGB, Transparenzgebot, Kaufvertrag, Haus, Grundstück, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg 1 O 125/05 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: 19 U 120/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.