JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 11 U 10/05 (Kart)
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich ist ein Anbieter in einer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, unter den Nachfragern eine Auswahl unter angemessenen und fairen Bedingungen zu treffen, wenn er die nachgefragte Leistung nur gegenüber einem, jedenfalls nicht gegenüber allen Nachfragern erbringen kann. Insbesondere ist nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Vermieter von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle bzw. in deren unmittelbarer Nähe zu einer solchen Auswahl gehalten. Diese Auswahl ist durch eine Ausschreibung zu treffen. 2. Eine freihändige Vergabe ohne Ausschreibung kann aber unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein, weil der potentielle Mieter Arbeitsplätze für schwer vermittelbare Personen, insbesondere für geistig, körperlich und seelisch Behinderte bereitstellte, und zugleich sichergestellt wurde, dass sich einerseits deutliche Hinweise auf außerhalb des Gebäudes tätige Schilderpräger finden und andererseits Behördenmitglieder Hinweise auf die Mieterin in jedem Falle unterlassen. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 19, GWB § 20, GWB § 33, |
| Stichworte: | Schilderpräger, Landratsamt, Konkurrenzschutz, Ausschreibung, Zulassungsstelle, Kfz-Zulassungsstelle, Gewerbeflächen, Schadenersatz, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 12 O 4165/03 |
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