JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 1 U 254/03
| Leitsatz: | Die Betätigung einer Schreckschusspistole in einer Theateraufführung, die im Zuschauerraum einen Schalldruck von 129 dB(A) erzeugte, begründete jedenfalls im Jahre 1999 auch dann keine Haftung des das Theater betreibenden Landes, wenn sie bei einem besonders empfindlichen Besucher zu einem Knalltrauma mit chronischen Tinnitus führte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB § 823 I, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 6O 25/01 vom 10.10.2003 |
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