JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 29.06.2002, Aktenzeichen: 5 U 216/98
| Leitsatz: | 1. Hat der Beklagte das Bestehen einer inländischen Niederlassung arglistig vorgespiegelt, dann kann er sich im Prozess nicht auf das Nichtbestehen der Niederlassung und das Fehlen der Voraussetzungen des § 21 ZPO berufen. 2. Derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal muss dorthin gerichtete Zustellungen jedenfalls dann gegen sich gelten lassen wenn Empfangseinrichtungen für den Betreffenden unter der egebenen Anschrift tatsächlich vorhanden sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 21, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 3/3 O 105/96 |
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