JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: 8 U 149/07
| Leitsatz: | 1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist. 2. Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, ZPO |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 6, ZPO § 917, ZPO § 927, ZPO § 929, |
| Stichworte: | Argentinien, Anleihen, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Arrest, Arrestgrund, Arrestbefehl, Vollstreckungsgefährdung, Zwangsvollstreckung, Annahmeverzug, Eigentümergrundschuld, Arresthypothek, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main, 2-21 O 197/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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