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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen: 9 U 93/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 93/02

Urteil vom 29.04.2003


Leitsatz:Beim finanzierten Immobilienerwerb liegt grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag vor. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn beide Verträge durch den gleichen Strukturvertrieb vermittelt wurden. Ist ein Verbraucherkreditvertrag nach dem HTWG widerrufen worden, ist der Darlehensnehmer grundsätzlich auch dann verpflichtet, an den Darlehensgeber die ausgezahlte Valuta zurückzuzahlen, wenn diese auf seine Weisung hin an einen Dritten geflossen ist.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:HWiG § 3, VerbrKrG § 9 II,
Verfahrensgang:LG Frankfurt a. M. 2/7 O 388/01 vom 17.05.2002

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