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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 24 U 111/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 24 U 111/05

Urteil vom 28.10.2005


Leitsatz:1. Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen, wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

2. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249, BGB § 254 II 1,
Stichworte:Reparatur, Reparaturkosten, Reparaturkostenaufwand, Schaden, Nutzungsausfallschaden, Kraftfahrzeug, Verkehrsunfall, Fahrzeugmodell, Ersatzteil, Wartezeit,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 1 O 426/02

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