JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen: 7 U 9/05
| Leitsatz: | 1. Der Leistungsausschuss nach § 4 Nr. 5 MBKK 94 stellt eine nicht zu beanstandende Risikobegrenzung dar, die den Versicherer davor schützen soll, wegen einer als Krankenhausbehandlung bezeichneten Kur- oder Rehamaßnahme in Anspruch genommen zu werden, für die nach § 5 Abs. 1 b MBKK 94 Versicherungsschutz nicht besteht. 2. Danach bestehen weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen überraschenden Klausel noch unter dem einer unangemessenen Benachteiligung Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. |
| Rechtsgebiete: | MBKK 94 |
| Vorschriften: | MBKK 94 § 4 Nr. 5, |
| Stichworte: | Versicherung, Leistungsausschluss, Ausschluss, Risiko, Risikobegrenzung, Rehabilitationsmaßnahme, Reha-Maßnahme, Rehamaßnahme, Kur, Klausel, AGB, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-21 O 197/00 |
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