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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen: 4 U 190/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 U 190/06

Urteil vom 28.03.2007


Leitsatz:Beurkundet ein Notar einen Bauträgervertrag, in dem der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten für das Hausgrundstück übernimmt, der Erwerbspreis gleichwohl aber allein nach den Baufortschrittstufen zu zahlen ist, so muss der Notar den Erwerber auf diese ungesicherte Vorleistung hinweisen und den Parteien eine Vertragsgestaltung empfehlen, mit der das Risiko, dass der Veräußerer die Erschließungs- und Anschlusskosten nicht zahlt und der Erwerber sie deshalb zu tragen hat, für den Erwerber vermieden wird.
Rechtsgebiete:BNotO, MaBV
Vorschriften:BNotO § 19 Abs. 1, MaBV § 3 Abs. 2,
Stichworte:Notarhaftung, Notar, Haftung, Bauträgervertrag, Vorleistung, Beurkundung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-26 O 119/06

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