JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 27.11.2002, Aktenzeichen: 23 U 103/01
| Leitsatz: | Wer behauptet, eine Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweisen sei überhöht, muss im Einzelnen vortragen, welche konkreten Gespräche z.B. aus Gründen der Abwesenheit nicht geführt worden sind. Der Klägerin kommt jedenfalls zum Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, dass die ihr von ihr vorgenommene Telefonabrechnung richtig ist, wenn bei der technisch-betrieblichen Vollprüfung keine den Zähler beeinflussenden Fehler festgestellt wurden und nach Prüfung der Zählereinrichtung feststeht, dass sich diese in ordnungsgemäßem Zustand befunden haben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 8 O 198/00 vom 24.04.2001 |
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