JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 27.08.2008, Aktenzeichen: 9 U 20/07
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der vom BGH entwickelten Beweiserleichterung bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bank auch auf solche Falschangaben des Vermittlers berufen, die sich nicht auf Darlehensgeschäft, sondern das Anlagegeschäft beziehen und die sich die Bank sonst nach § 278 BGB nicht zurechnen lassen müsste. 2. Die Falschangaben müssen für die Bank objektiv evident gewesen sein. Im Falle eines angeblich falschen Berechnungsbeispiels kann dies nur dann der Fall sein, wenn der Bank das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch oder im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Bank vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, BGB § 280, |
| Stichworte: | Schrottimmobilie, Schrottimmoblien, Schadenersatz, Schadensersatz, Wissensvorsprung, institutionalisiertes Zusammenwirken, Bank, Vermittler, Falschangaben, Berechnungsbeispiel, Trennunsgtheorie, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main, 2-2 O 291/04 BGH, XI ZR 287/08 |
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