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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 27.06.2007, Aktenzeichen: 1 U 30/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 U 30/07

Urteil vom 27.06.2007


Leitsatz:1. Auch bei den Anforderungen an die regelmäßig von den Gemeinden etc. als Trägern der Verkehrssicherungspflicht durchzuführende Inaugenscheinnahme von Straßenbäumen ("Baumschau") ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen.

2. Allein aus der Höhe einer Platane (hier: 15 Meter) folgt beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für etwaige Schadhaftigkeit noch nicht die Verpflichtung, die Inaugenscheinnahme mittels eines Hubwagens vorzunehmen.

3. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das Unternehmen einer "Baumschau" mittels eines Hubwagens für den Schadenseintritt ursächlich war, liegt beim Geschädigten. Beweiserleichterungen kommen ihm jedenfalls dann nicht zugute, wenn lediglich ein Ast von 75 cm Länge und 3,5 cm Dicke herabgestürzt ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823,
Stichworte:Verkehrssicherungspflicht, Baumschau, Baum, Bäume, Stadt, Gemeinde, Hubwagen, Ursächlichkeit, Darlegungslast, Beweislast, Auto, Schaden,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-04 O 309/06

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