JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 27.03.2008, Aktenzeichen: 15 U 217/07
| Leitsatz: | Orientierungssatz: 1. Ein Unfall im Sinne von § 2 I AUB 61 liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei können auch eigene Bewegungen des Verletzten Unfälle bewirken, wenn sie in ihrem Verlauf nicht willensgesteuert sind und die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben. 2. Zur Einordnung einer Beinamputation als Folge eines Unfalls oder einer eigenständigen Erkrankung und zur Frage der Beweislast hierfür. |
| Rechtsgebiete: | AUB 61 |
| Vorschriften: | AUB 61 § 2, |
| Stichworte: | Versicherung, Unfallversicherung, Beinamputation, Amputation, Unfall, Beweislast, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel, 6 O 367/07 |
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