JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 7 U 105/01
| Leitsatz: | Bei einem Kettenauffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins nur hinsichtlich des Letztauffahrenden dafür, dass er den Unfall durch Unaufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit oder zu geringer Sicherheitsabstand verursacht hat. Hinsichtlich der übrigen Unfallbeteiligten fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Fahrzeug durch den hinten Auffahrenden auf den Vordermann aufgeschoben wurde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, PflVG |
| Vorschriften: | ZPO a.F. § 543 I, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, StVG § 7 I, StVG § 17 I, StVG § 7 II, PflVG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen vom 25.04.2001 - 5/O 16/00 - |
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