JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 26.09.2005, Aktenzeichen: 12 U 39/05
| Leitsatz: | Eine Bank darf eine Grundschuld nur verwerten für die Forderungen, für die sie nach der Sicherungsabrede haftet. Dazu gehört nicht eine Forderung aus § 812 BGB, die die Bank durch Rücküberweisung des Betrages begründet hat, den der Kunde auf einen wegen Anfechtung nichtigen Darlehensvertrag gezahlt hat. Auch Kreditverträge können nach allgemeinen Grundsätzen wegen Irrtums angefochten werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 119, BGB § 812, |
| Stichworte: | Bank, Grundschuld, Forderung, Sicherungsabrede, Anfechtung, Darlehensvertrag, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 9 O 237/00 |
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