JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen: 2 U 54/09
| Leitsatz: | Bei einer Terrorversicherung, welche vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umstand, dass im Rahmen der Terrorversicherung zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist, steht der Beurteilung als Sachversicherung nicht entgegen. Der Abschluss einer Terrorversicherung ist jedenfalls dann mit dem von dem Vermieter zu wahrenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren mit der Folge der Umlagefähigkeit der zu leistenden Prämien auf die Mieter, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 535 Abs. 2, |
| Stichworte: | : Versicherung, Gebäudeversicherung, Terrorversicherung, Terror, Vandalismus, Prämie, Umlagefähigkeit, Mietvertrag, Nebenkosten, Umlagen, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden, 9 O 207/08 |
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