JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 1 U 60/02
| Leitsatz: | 1. Wenn der Dienstherr eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten sich entscheidet, Rechtsrat durch die Veröffentlichung eines Ratgebers - hier: Umzugsfibel für Inlandsumzüge der Angehörigen der Bundeswehr - zu erteilen, muss der Inhalt der - auch differenzierten - Rechtslage und den Besonderheiten im Verwaltungsablauf des Dienstherrn Rechnung tragen oder die rechtlichen Ergebnisse als offen darstellen. 2. Auch der Ersatz von Kosten eines Vorprozesses fällt selbst dann in den Schutzbereich des § 839 BGB, wenn der Anspruchsteller Leistungen seiner Rechtsschutzversicherung erhalten und sein Ersatzanspruch insoweit auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. 3. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung stellen keine "anderweitige Ersatzmöglichkeit" i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. 4. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) ist es einem Beklagten nicht ohne Weiteres zumutbar, etwaige Rechtsmittel dem Streitverkündeten zu überlassen und sich auf dessen spätere Zahlungsbereitschaft ihm gegenüber zu verlassen, statt selbst Rechtsmittel einzulegen. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 34, BGB § 839 I, BGB § 570, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 1 O 232/01 vom 20.02.2002 |
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