JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 26.05.2004, Aktenzeichen: 9 U 58/03
| Leitsatz: | 1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH vom 27.1.04; Az.: XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376). 2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %). |
| Rechtsgebiete: | BGB, VerbrKrG |
| Vorschriften: | BGB § 242, VerbrKrG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 3 O 74/01 vom 02.05.2002 |
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