JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 7 U 155/01
| Leitsatz: | Die grundsätzlich berechtigten Ansprüche von ehemaligen Zwangsarbeitern des Konzentrationslagers Auschwitz auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens können gemäß § 16 I des Gesetzes zu Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" (EVZ-StiftG) auf Ansprüche gegen die nach diesem Gesetz errichtete Stiftung beschränkt werden und weitergehende Ansprüche gegen die Unternehmen ausschließen, für die in der Vergangenheit die Zwangsarbeit geleistet werden musste. |
| Rechtsgebiete: | EVZ-StiftG |
| Vorschriften: | EVZ-StiftG § 16 I, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2-20 O 71799 vom 30.07.2001 |
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