JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 24.11.2003, Aktenzeichen: 25 U 89/03
| Leitsatz: | 1. Ob der Eindruck erweckt wird, ein Preis sei gewonnen, ist eine Frage der gerichtlichen Auslegung der übersandten Erklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers; einer empirischen Erhebung durch Sachverständigengutachten bedarf es nicht. 2. Hinweise auf mangelnde Ernstlichkeit der Gewinnzusage oder auf sonstige Einschränkungen sind im Rahmen von § 661 a BGB nur dann beachtlich, wenn dadurch bei einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres der Eindruck eines gewonnenen Preises zerstört wird. Versteckte Klauseln genügen dazu nicht. 3. Verlangt ein Unternehmer vor Gewinnauszahlung die Rücksendung einer bestimmten Codemarke auf einem dafür bestimmten Rücksendeschein, zerstört er durch diese Legitimationsprüfung nicht den Eindruck eines gewonnenen Preises. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 661 a, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 6 O 164/02 vom 02.04.2003 |
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