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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 24.10.2006, Aktenzeichen: 9 U 79/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 79/05

Urteil vom 24.10.2006


Leitsatz:1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.

2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.

3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.

5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.
Rechtsgebiete:BGB, HWiG, Haustürwiderrufsrichtlinie, RBerG, VerbrKrG
Vorschriften:BGB § 134, BGB § 171, BGB § 172, BGB § 826, HWiG § 1, Haustürwiderrufsrichtlinie Art. 4, RBerG § 1, VerbrKrG § 3, VerbrKrG § 9,
Stichworte:Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, Haustürsituation, Haustürgeschäft, Widerruf, Überrumpelung, Kausalität, Darlehen, Kredit, Vollmacht, Rechtsschein, Schadenersatz, Schadensersatz, Wissensvorsprung, Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, institutionalisiertes Zusammenwirken, Zusammenwirken, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Wucher, verbundenes Geschäft, Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 7 O 215/03

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