JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 24.10.2003, Aktenzeichen: 24 U 198/01
| Leitsatz: | 1. Bei Mängeln des Werks ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Differenz zwischen dem "Vertragswert" der Leistung einerseits und ihrem wirklichen Wert andererseits zu bestimmen. 2. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann in Fällen, in denen die Bestellerin die Sache behalten will - sog. kleiner Schadensersatz - regelmäßig anhand der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten vereinfacht berechnet werden. 3. Ist das Vertragsobjekt aber durch eine Vielzahl von Mängeln in einem Maße betroffen, dass die Herstellungskosten seinen Wert erreichen oder gar übersteigen, dann spiegelt der rein rechnerische Ansatz des Reparaturaufwandes den mit den Mängeln einhergehenden Minderwert nicht mehr wider; dann gilt die Differenzberechnung. (BGB 249; BGB 635) |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 635, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 13 O 360/99 vom 17.07.2001 |
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