JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 6 U 43/04
| Leitsatz: | 1. Eine Verkaufsaktion, bei der eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wird, dass die potentiellen Käufer unter den Bestellern ausgelost werden, muss, um einer Irreführungsgefahr zu begegnen, deutlich auf den Verlosungscharakter hinweisen. 2. Eine "Verkaufsverlosung" dieser Art, deren Verlosungscharakter deutlich erkennbar ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unlauter. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 1, UWG § 4 Nr. 6, UWG § 5, |
| Stichworte: | Verkaufsverlosung, Verlosung, Sonderpreis, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-3 O 229/03 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 6 U 43/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.