JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 16 U 72/03
| Leitsatz: | 1. Reisemängel, die in dem Anspruchsschreiben nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aufgeführt sind, sind im späteren Rechtsstreit unbeachtlich. 2. Ist ein Teil einer Ferienanlage und insbesondere seiner im Reiseprospekt aufgeführten Einrichtungen zur Freizeitgestaltung zu bestimmten Jahreszeiten geschlossen, also nicht ganzjährig geöffnet, muss darauf hingewiesen werden; andernfalls liegt ein Reisemangel vor. 3. Weist der Prospekt des Reiseveranstalters auf zahlreiche, auch unterschiedliche, Restaurants in der Ferienanlage hin, sind jedoch nur eines oder einzelne wenige geöffnet, liegt ein Reisemangel vor. 4. Kommt es immer wieder zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann es einem Reisenden nach Treu und Glauben zumutbar sein, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich so Beeinträchtigungen einfach vermeiden lassen. 5. Überwiegend allenfalls lauwarm servierte "warme" Mahlzeiten sind ein Reisemangel. Insbesondere in einer Unterkunft der "Komfortklasse" muss kein Reisender damit rechnen, seine "warmen" Speisen selber in einem Mikrowellengerät wärmen zu müssen. 6. Erwähnt der Prospekt des Reiseveranstalters einen Disco-Betrieb und daneben eine Piano-Bar, dann liegt ein Reisemangel vor, wenn nur ein behelfsmäßiger Disco-Betrieb in der Piano-Bar stattfindet. 7. Bei der Ermittlung des Minderungssatzes ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen; jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken hat zu unterbleiben. Die Qualität der Reise schlägt sich in erster Linie im Reisepreis als Ausgangswert für die Minderung nieder. 8. Sind einzelne der mehreren Reiseleistungen ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies grundsätzlich bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen; eine Minderung um 100% kommt dann in der Regel nicht in Betracht. 9. Zur Ermittlung des Minderungssatzes ist auch die gebuchte Verpflegungsart zu berücksichtigen, weil je nach dem der auf Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits entfallende Wertanteil am Reisepreis unterschiedlich zu gewichten ist. 10. In der Regel ist davon auszugehen, dass je nach den Umständen des Einzelfalles bei Vollpension etwa 3-4% des Reisepreises auf die Unterkunft, ein gleich hoher Anteil auf die Verpflegung und 10-30% auf versprochene Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote entfallen; der Transportkostenanteil bleibt unberücksichtigt, weil dem Transport zum Urlaubsort kein Eigenwert zukommt. 11. Schimmelpilzbefall einer Unterkunft, die im Katalog des Reiseveranstalters als "Komfortklasse" bezeichnet ist, rechtfertigt eine Minderung um 30%. 12. Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung (OLGR-Frankfurt 1992, 193; RRa 1998, 67) fest, dass die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und nicht nach einem festen "Tagessatz" zu bemessen ist (so aber: LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1451; jetzt auch: OLG Düsseldorf RRa 2003, 211). Insbesondere die mathematische Formel > Tagessatz x Minderungssatz < ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung unangebracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 651 d, BGB § 651 f II, BGB § 651 g I 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt a. M. 2-19 O 46/02 vom 14.04.2003 |
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