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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 5 U 94/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 U 94/05

Urteil vom 23.05.2006


Leitsatz:1. Bei der für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzustellenden Prognose, in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, ist auf einen "Stammkundenumsatz" abzustellen.

2. Dies geschieht dadurch, dass die Mehrfachkundenprovisionen des letzten Vertragsjahrs, sofern dieses keinen atypischen Verlauf genommen hat, mit dem Prognosezeitraum multipliziert wird, der bei Kraftfahrzeugen mit fünf Jahren bemessen wird.

3. Hat lediglich das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden.

4. Der Ausgleichsberechnung zu Grunde zu legen ist der einer Handelsvertreterprovision vergleichbare Teil des Händlerrabatts, der auf der Grundlage der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile zu bereinigen ist.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 89 b,
Stichworte:Provision, Vertragshändler, Kfz-Vertragshändler, Ausgleichsanspruch, Handelsvertreter, Automobil-Vertragshändler,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-9 O 3/05

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