JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 23.05.2002, Aktenzeichen: 16 U 182/01
| Leitsatz: | 1. § 88 InsO gilt nur für Sicherungsrechte, nicht für Maßnahmen, die unmittelbar zur Befriedigung des Gläubigers führen. 2. Auch bei Leistungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne von § 131 InsO. 3. Ein für erledigt erklärter Insolvenzantrag kann keine Grundlage für eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der kritischen Phase aufgrund des § 139 Abs. 2 InsO sein. 4. Im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat der Anfechtungsgegner, der sich auf Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft, nachzuweisen, dass der Insolvenzschuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Allein der Umstand, dass der Schuldner Zahlungen an den Anfechtungsgegner geleistet hat, begründet noch keine Vermutung für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit. 5. Ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag schlüssig auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt hat, kann nicht später damit gehört werden, den Insolvenzgrund nur zum Schein behauptet zu haben. 6. Ficht der Insolvenzverwalter eines Arbeitgebers von diesem gezahlte Sozialversicherungsbeiträge an, so kann er grundsätzlich auch die Arbeitnehmeranteile zurückfordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Lohnabrechnung vorgenommen und in seiner Buchhaltung die Abzüge als Guthaben des Arbeitnehmers ausgewiesen hat und diese Abzüge aus vorhandenen Barmitteln abgeführt hat. |
| Rechtsgebiete: | InsO, SGB IV, StGB, BGB, EGBGB, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 88, InsO § 130, InsO § 131, InsO § 17 Abs. 2, InsO § 139 Abs. 2, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 139 Abs. 2 Satz 1, SGB IV § 26 Abs. 3, SGB IV § 28e Abs. 1, SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1, StGB § 266a Abs. 1, BGB § 389, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 284 Abs. 1 Satz 1, BGB § 288 Abs. 1 Satz 1, EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 256 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711 Satz 1, ZPO § 711 Satz 2, ZPO § 711 Satz 3, ZPO § 709 Satz 2 n.F, ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-04 O 359/00 |
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