JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 23.04.2008, Aktenzeichen: 4 U 150/07
| Leitsatz: | 1. Der allein durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus einem Leitungsnetz aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Realofferte konkludent zustande kommende Versorgungsvertrag richtet sich allein nach den üblichen Bedingungen für diesen Leistungsbezug und führt nicht zur Übernahme des zuvor konkret für die Abnahmestelle abgeschlossenen Vertragsverhältnisses. 2. Bei Schwimmbädern gehören Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Schwimmbadgebäudes im Sinne von § 94 Absatz 2 BGB und zwar auch dann, wenn ein Dritter sich verpflichtet, das Gebäude mit dieser Anlage zu nutzen. 3. § 10 Absatz 4 AVBFernwärmeV begründet nur einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch und enthält keine sachenrechtlich wirksame Zuweisung des Eigentums am Hausanschluss. 4. Die sachenrechtliche Zuweisung von Leitungen aus einem Versorgungsnetz für Gas zu dem Betriebsgrundstück des Versorgungsbetriebes endet an dem Übergabepunkt, an dem das Gas in die Anlage des Kunden übergehen soll. Die Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlage des Kunden gehört nicht mehr zum Leitungsnetz. 5. Ein vorübergehender Zweck für einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB ergibt sich nicht bereits aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, wonach das Eigentum an einem Gegenstand einem anderen zustehen soll. Gegenstände, die in Folge eines Nutzungsrechts für den Teil eines Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sind in der Regel kein Scheinbestandteil dieses Gebäudes, wenn sie nach Ablauf des Nutzungsrechts darin verbleiben sollen. |
| Rechtsgebiete: | AVBFernwärmeV, BGB |
| Vorschriften: | AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2, AVBFernwärmeV § 10 Abs. 4, AVBFernwärmeV § 32 Abs. 5 S. 2, BGB § 93, BGB § 94, BGB § 95, |
| Stichworte: | Schwimmbad, Gebäude, Bestandteil, Heizungsanlage, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main, 2-10 O 538/06 |
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