JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 23.01.2004, Aktenzeichen: 24 U 135/03
| Leitsatz: | 1. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt, so hat der technische Geschäftsführer kraft verbliebener Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Beiträge abgeführt werden. 2. Ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden ist spätestens dann gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt wird, dass die liquiden Mittel nicht mehr hinreichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 13 O 489/02 vom 29.04.2003 |
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