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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 11 U 6/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 11 U 6/05

Urteil vom 22.11.2005


Leitsatz:1. Nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist schon als Markenbenutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MRL anzusehen. Vielmehr ist maßgeblich auf die Unterscheidungsfunktion der Marke bzw. des Zeichens abzustellen.

2. Ausschlaggebend ist danach einerseits die Frage, ob die fragliche Bezeichnung von dem angesprochenen Verkehr, also von dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, als rein beschreibende Angabe oder als Herkunftshinweis verstanden wird. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die Nutzung die nach dem Markenrecht geschützten Interessen des Markenrechtsinhabers beeinträchtigen kann.

3. Auf dieser Grundlage kann die Nutzung von Namen und Trikotfarben bzw. -designs der Fußballvereine der beiden Fußballbundesligen in Computerspielen kennzeichenrechtlich relevant sein und eine Vertragsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG darstellen.
Rechtsgebiete:MarkenG, MRL
Vorschriften:MarkenG § 14, MRL Art. 5,
Stichworte:Zeichen, Marke, Markenrecht, Fußball, Fußballvereine, Vereine, Bundesliga, Computerspiel, Spiel, PC, Computer,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-6 O 326/04

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