JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 1 U 275/03
| Leitsatz: | Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2-10 O 153/02 vom 29.07.2003 |
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