JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 22.01.2003, Aktenzeichen: 21 U 7/02
| Leitsatz: | 1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Konzernverrechnungsklausel ist jedenfalls im kaufmännischen Verkehr weder überraschend (§ 3 AGBG) noch benachteiligt sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, wenn das einzige in Bezug genommene Unternehmen in die Vertragsbeziehungen der Parteien mit eingebunden ist (§ 9 AGBG). 2. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung auf der Grundlage der in einer sogenannten Konzernverrechnungsklausel vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Aufrechnungsermächtigung ist nicht in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nrn. 2, 3 InsO unwirksam. Aufgrund der Neuregelung in § 94 Abs. 2 InsO sind Konzernverrechnungsklauseln insolvenzrechtlich beständig. |
| Rechtsgebiete: | InsO, AGBG |
| Vorschriften: | InsO § 94, InsO § 96 I, AGBG § 3, AGBG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt a. M. 2/22 O 337/01 vom 17.01.2002 |
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