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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 21.09.2005, Aktenzeichen: 1 U 14/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 U 14/05

Urteil vom 21.09.2005


Leitsatz:1. Der Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nicht nur marginal beteiligt ist, bedarf analog § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats.

2. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung über die Zustimmung nicht stimmberechtigt. Der Beschluss eines dreiköpfigen Aufsichtsrats hierüber ist mangels Beschlussfähigkeit auch dann wirksam, wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied der Stimme enthält (Anschluss an BayObLG NZG 2003, 691 ff.).
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 108 II 3, AktG §§ 113 f.,
Stichworte:Beratungsvertrag, AG, GmbH, Aufsichtsrat, Aufsichtsratsvorsitzender, Beschluss, Beschlussfähigkeit,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-14 O 16/04

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