JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 20.02.2007, Aktenzeichen: 14 U 225/05
| Leitsatz: | 1. Für die Frage der Berufsunfähigkeit gelten im Rahmen des § 7 BB-BUZ grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei § 2 BB-BUZ. 2. Ein Lokführer ist aufgrund einer Unterschenkelamputation außer Stande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. 3. Der Verweis auf einen Nischen- oder Schonarbeitsplatz kann gegen Treu- und Glauben verstoßen. 4. Für die Beurteilung der Wertschätzung einer Tätigkeit kommt es darauf an, welches Ansehen der Beruf des Versicherten als solcher in der Öffentlichkeit genießt und nicht etwa wie der Kollegenkreis die Tätigkeit einschätzt. |
| Rechtsgebiete: | BB-BUZ, VVG |
| Vorschriften: | BB-BUZ § 1, BB-BUZ § 2, BB-BUZ § 7, VVG § 1, |
| Stichworte: | Versicherung, Zusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzersicherung, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Rente, Amputation, Unterschenkel, Lokführer, Arbeitsplatz, Schonarbeitsplatz, Nischenarbeitsplatz, Arbeitsplatz, Lebensstellung, Wertschätzung, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 4 O 99/05 |
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