JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 19.11.2002, Aktenzeichen: 11 U 10/00
| Leitsatz: | Der Wahrnehmungszwang besteht auch gegenüber dem Inhaber (Zessionar) von Nutzungsrechten. Nach Sinn und Zweck des Wahrnehmungszwangs setzt die Kündigung des Wahrnehmungsvertrags für die Wahrnehmungsgesellschaft das Vorliegen besonderer Gründe voraus. Bestehen ernsthafte und nachhaltige Zweifel an der Berechtigung des Auftraggebers, so kann der Wahrnehmungsgesellschaft die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Die Entscheidung einer Wahrnehmungsgesellschaft, das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber aufgrund einer Rechtsberühmung Dritter zu beenden, kann eine schuldhafte Vertragsverletzung begründen. Die Übertragung des Urheberrechts in einem von ausländischen Rechtsvorstellungen geprägten Vertrag ist für die Bundesrepublik Deutschland als Schutz- und Verwertungsland als ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung zu verstehen. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, WahrnG |
| Vorschriften: | UrhG § 31, WahrnG § 6, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt/Main 2/3 O 227/98 |
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