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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 19.05.2006, Aktenzeichen: 24 U 11/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 24 U 11/06

Urteil vom 19.05.2006


Leitsatz:1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.

2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 562, BGB § 562 a,
Stichworte:Geschäftsbetrieb, Verkehrsanschauung, Fahrzeug, Geräte, Grundstück, Betrieb, Zuordnung, Verpächterpfandrecht, Pfandrecht, Gegenstand,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 3 O 371/05

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