JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 19.04.2004, Aktenzeichen: 1 U 235/03
| Leitsatz: | Ist die Telefonanlage eines Gewerbebetriebes mit einer Sperre gegen 0190-Verbindungen ausgestattet, hat der Inhaber den Missbrauch seines Telefonanschlusses nicht zu vertreten, wenn durch unbemerkte Manipulation der Sperre durch einen Dritten gleichwohl Verbindungen zu 0190-Nummern hergestellt werden. Das Entgelt für diese Verbindungen hat der Inhaber nach § 16 Abs. 3 TKV deshalb nicht zu zahlen. |
| Rechtsgebiete: | TKV |
| Vorschriften: | TKV § 16 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2-10 O 123/03 vom 02.09.2003 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Urteil vom 19.04.2004, Aktenzeichen: 1 U 235/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.