JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 19.02.2003, Aktenzeichen: 21 U 37/02
| Leitsatz: | Die vertraglich vereinbarte Änderung des für ein Gewerbegrundstück geschuldeten Erbbauzinses, wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einer "nach Recht und Billigkeit" angemessenen Weise entsprechen, richtet sich nicht zwingend nach dem geänderten Grundstückswert. Die Wertsteigerung des Grundstücks, die im Wesentlichen auf einer nicht absehbaren Änderung der planungsrechtlichen Situation beruht, führt jedenfalls dann nicht zu einer auszugleichenden Äquivalenzverschiebung, wenn der Erbbauberechtigte die Möglichkeit einer gesteigerten Nutzung des Grundstücks nicht realisiert. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/21 O 335/01 vom 05.04.2002 |
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