JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 26 U 21/03
| Leitsatz: | 1. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Umgehung des Gesetzes durch manipulative Gestaltung der Absenderangaben ist ein weiter Versenderbegriff geboten. 2. Normadressat des § 661 a BGB ist auch der Unternehmer, der Gewinnzusagen unter dem Namen eines (tatsächlich existierenden) Versandes versendet und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Verbraucher abwickelt, weil der Versand unter der in der Gewinnzusage angegebenen Anschrift keine Büroorganisation unterhält, mit der er selbst unternehmerisch hätte handeln können. (BGB 661 a) |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 661 a, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg 2 O 454/02 vom 28.03.2003 |
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