JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 18.11.2003, Aktenzeichen: 11 U (Kart) 35/03
| Leitsatz: | 1. Ein Vertragshändlervertrag begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Herstellers von Kraftfahrzeugen zum Ausgleich der Einbußen, die der mit ihm verbundene Händler dadurch erleidet, dass der Hersteller die Preise für Neufahrzeuge senkt und darum Gebrauchtfahrzeuge, die der Vertragshändler zunächst an Unternehmen der Internationalen Autovermietung veräußert und sodann aufgrund einer gegenüber dem Hersteller bestehenden Rückkaufverpflichtung zurückerworben hat, nicht mehr mit Gewinn absetzbar sind. 2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den §§ 20, 33 GWB. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 20, GWB § 33, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt a. M.3/9 O 145/02 vom 22.01.2003 |
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