JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 1 U 69/02
| Leitsatz: | 1. Wer dem Wohnungsmarkt anstelle zweckentfremdeten Wohnraums im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung im Gebiet der Gemeinde nicht kleineren und nicht minderwertigen, auch nicht ausgesprochen luxuriösen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt, hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ohne Zahlungsauflagen wie z. B. eine Mietpreisbindung. Eine solche wird insbesondere nicht durch "Sickerverluste" in Umzugsketten gerechtfertigt. 2. Die Auferlegung einer Mietpreisbindung durch eine Zweckentfremdungsbehörde stellte bereits Anfang 1996 einen schuldhaften Verstoß gegen Amtspflichten dar. 3. Wenn die unzulässige Mietpreisbindung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag als Gegenleistung für eine Zweckentfremdungsgenehmigung vereinbart wird, beginnt die Verjährung des Amtshaftungsanspruches mit Vertragsschluss zu laufen. 4. In einem solchen Fall besteht kein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo. Jedenfalls würde ein solcher analog § 852 BGB a. F. verjähren. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 34, BGB § 852, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt/Main 2-4 O 13/99 vom 01.03.2002 |
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