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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 17.08.2000, Aktenzeichen: 3 U 171/98 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 U 171/98

Urteil vom 17.08.2000


Leitsatz:Stellt ein Kreditinstitut nach längeren vergeblichen Konsolidierungsbemühungen einen Kredit in beträchtlicher Höhe fällig, weil es den Schuldner für nicht mehr kreditfähig hält, geht es von der Zahlungseinstellung und nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung aus. Die vom Kreditnehmer behauptete Aussicht auf den Zufluss weiterer Zahlungsmittel macht das Unvermögen zur Zahlung nur bei hinreichender Konkretisierung der zu erwartenden Zahlungseingänge zu einem bloß vorübergehenden.
Rechtsgebiete:KO, ZPO
Vorschriften:KO § 30 Nr. 1, KO § 37, KO § 30 Nr. 1 2. Halbsatz, KO § 30 Nr. 1 Fall 2, KO § 30, ZPO § 97 Abs. 1,

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