JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 9 U 78/04
| Leitsatz: | 1. Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, der zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde. 2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem solchen Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag. 3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie. 4. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf einen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich einer Überteuerung des finanzierten Kaufobjekts. |
| Rechtsgebiete: | BGB, Haustürwiderrufsrichtlinie, HWiG, VerbrKrG |
| Vorschriften: | BGB § 242, Haustürwiderrufsrichtlinie Art. 4, HWiG § 3, VerbrKrG § 9, |
| Stichworte: | Schrottimmobilien, Darlehensvertrag, Genehmigung, Vollmacht, Kreditvertrag, Haustürgeschäft, Haustürwiderruf, Widerruf, Bank, Aufklärungspflicht, Hinweispflicht, Wissensvorsprung, institutionalisiertes Zusammenwirken, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 3 O 108/03 |
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