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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 15.12.2004, Aktenzeichen: 9 U 56/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 56/03

Urteil vom 15.12.2004


Leitsatz:1. Unterschreibt ein Darlehensnehmer den ihm von der Bank zugesandten Darlehensvertrag mehr als sieben Monate später, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine ggf. bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses einmal bestehende Überrumpelungssituation bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung fortgewirkt hat.

2. Der Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf den Einwendungsdurchgriff des § 9 III VerbrKrG berufen, wenn zur Sicherung des Kredites eine Grundschuld eingetragen wird und der Kredit ansonsten zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite übliche Bedingungen gewährt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Grundschuld nachrangig war und nur einen Teil des Kredites sicherte.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:HWiG § 1 I, VerbrKrG § 9 III,
Stichworte:Haustürsituation, Überrumpelungssituation, Einwendungsdurchgriff, Realkredit,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 7 O 201/02 vom 06.05.2003

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