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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 1 UF 344/99 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 UF 344/99

Urteil vom 13.09.2001


Leitsatz:Für das genannte Kind war die Anfechtungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Hierfür kam es nämlich auf die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter an. Da der Kläger als mitsorgeberechtigter Elternteil als gesetzlicher Vertreter ausgeschlossen war, da er zugleich Partei des Anfechtungsverfahrens wäre (§ 181 BGB), konnte das Kind wirksam erst Kenntnis von dem Anfechtungsgrund haben, nachdem ihm ein insoweit alleinvertretungsberechtigter Ergänzungspfleger bestellt worden ist (§ 1909 BGB). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Erhebung der Klage liegen weniger als zwei Jahre.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1603, BGB § 181,
Stichworte:Vaterschaft, Anfechtungsfrist, Kenntnis,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main - Abteilung Höchst 402 F 3098/99

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